Ich bin nach eingehender Überprüfung der nicht von mir selbst betriebenen verlinkten Seiten auf Reputationsbasis zum Ergebnis gekommen, dass kein hinreichender Anfangsverdacht zur Annahme besteht, die Betreiber würden unzureichend lizenziertes Material auf ihre Seiten stellen. Ohne diesen Anfangsverdacht wäre allein die Frage schon eine Beleidigung, nämlich die Unterstellung eines sogar strafbaren Rechtsbruchs. Ein Irrtum „in dubio pro reo“ ist rein aus rechtsstaatlichen Prinzipien nicht nur möglich, sondern bis zum Beweis des Gegenteils geboten.
Natürlich mache ich mir die verlinkten Inhalte auch nicht zu eigen, sondern verweise auf sie im Sinne einer wissenschaftlichen Quellenangabe, die gängige Praxis ist und deren Fehlen als Pflichtverletzung gesehen wird. Die Verantwortlichkeit für die Inhalte liegt daher allein bei den Betreibern dieser Sites.
Anfragen mir gegenüber, ob meine Inhalte alle „sauber“ sind, fasse ich als Beleidigung auf, und weise die Unterstellung zurück.
Link-Prüfung
Bei der Prüfung lasse ich mich von folgenden Grundsätzen, abgeleitet aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, der Verhältnismäßigkeit der Mittel und insbesondere der Unschuldsvermutung leiten:
Leumund: ist mir ein Mitglied oder ehemaliges Mitglied der Betreiber bekannt, das einen bekannt schlechten Leumund hat? Wenn nicht, gehe ich von einer guten Reputation aus. Herangezogene Quellen: Öffentliche Informationen.
Wahrheitsgehalt von Angaben in Pflichtfeldern wie Impressum oder Datenschutzerklärung: Werden hier keine offensichtlich erkennbaren Falschangaben gemacht, gehe ich, sofern nicht bei der Leumundsprüfung bereits gegensätzliches festgestellt wurde, von einer guten Reputation aus. Verwendete Werkzeuge: Browser-Info über Cookies, uBlock Origin und Privacy Badger für Tracker.
Ansonsten wird erst nach Kenntnisnahme über mögliche Rechtsverletzung entschieden. Kenntnisnahme bedeutet keine Anerkennung, dass die behauptete Rechtsverletzung auch zutreffend ist.
Hier müsste nun ein Link auf das Urteil des LG Hamburgs (Az. 310 O 402/16) stehen; der Betreiber ist aber bei meiner Reputationsanalyse durchgefallen. Weder war zum Zeitpunkt der Prüfung seine Datenschutzerklärung wahrheitsgemäß, noch kann er rechtssicher garantieren, dass die Inhalte dort alle einwandfrei lizenziert sind. Ferner bestehen aufgrund der im Rahmen der Reputationsprüfung erhobenen Fakten doch berechtigte Zweifel an seiner Kompetenz in Sachen IT und Recht, weshalb selbst eine Abgabe einer solchen Erklärung durch das LG Hamburg nicht glaubwürdig wäre. Die Kontrolle über die Technik der Site liegt auch offensichtlich teilweise bei der Axel Springer AG, deren Reputation ebenfalls fragwürdig ist (allerdings besteht normalerweise kein Anlass, auf deren Seiten zu verlinken, weil sie keinen wissenschaftlichen Standards genügen).
Rechtsanerkennung einer Abmahnung
Wer vorgibt, einen Mandanten zu vertreten, möge dieses bitte bei der Abmahnung bereits gerichtsfest nachweisen. D.h. bei innerdeutscher Mandatur eine Kopie der Mandatur, bei internationalem Rechtsverkehr mit Beglaubigung, Überbeglaubigung und Apostille oder Legalisation (je nach Land). Es gibt zu viele Leute, die betrügerische Abmahnungen verschicken, ohne das Mandat überhaupt zu haben.
Abmahnungen ohne erkennbare Mandatur können nicht berücksichtigt werden.