# Links #
Ich bin nach eingehender Überprüfung der nicht von mir selbst
betriebenen verlinkten Seiten auf Reputationsbasis zum Ergebnis
gekommen, dass kein hinreichender Anfangsverdacht zur Annahme besteht,
die Betreiber würden unzureichend lizenziertes Material auf ihre
Seiten stellen. Ohne diesen Anfangsverdacht wäre allein die Frage
schon eine Beleidigung, nämlich die Unterstellung eines sogar
strafbaren Rechtsbruchs. Ein Irrtum „in dubio pro reo“ ist rein aus
rechtsstaatlichen Prinzipien nicht nur möglich, sondern bis zum Beweis
des Gegenteils geboten.
Natürlich mache ich mir die verlinkten Inhalte auch nicht zu eigen,
sondern verweise auf sie im Sinne einer wissenschaftlichen
Quellenangabe, die gängige Praxis ist und deren Fehlen als
Pflichtverletzung gesehen wird. Die Verantwortlichkeit für die Inhalte
liegt daher allein bei den Betreibern dieser Sites.
Anfragen mir gegenüber, ob meine Inhalte alle „sauber“ sind, fasse ich
als Beleidigung auf, und weise die Unterstellung zurück.
## Link-Prüfung ##
Bei der Prüfung lasse ich mich von folgenden Grundsätzen, abgeleitet
aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, der Verhältnismäßigkeit der
Mittel und insbesondere der Unschuldsvermutung leiten:
+ Leumund: ist mir ein Mitglied oder ehemaliges Mitglied der
Betreiber bekannt, das einen bekannt schlechten Leumund hat? Wenn
nicht, gehe ich von einer guten Reputation aus. Herangezogene
Quellen: Öffentliche Informationen.
+ Wahrheitsgehalt von Angaben in Pflichtfeldern wie Impressum oder
Datenschutzerklärung: Werden hier keine offensichtlich erkennbaren
Falschangaben gemacht, gehe ich, sofern nicht bei der
Leumundsprüfung bereits gegensätzliches festgestellt wurde, von
einer guten Reputation aus. Verwendete Werkzeuge: Browser-Info
über Cookies, uBlock Origin und Privacy Badger für Tracker.
+ Ansonsten wird erst nach Kenntnisnahme über mögliche
Rechtsverletzung entschieden. Kenntnisnahme bedeutet keine
Anerkennung, dass die behauptete Rechtsverletzung auch zutreffend
ist.
Hier müsste nun ein Link auf das Urteil des LG Hamburgs (Az. 310 O
402/16) stehen; der Betreiber ist aber bei meiner Reputationsanalyse
durchgefallen. Weder war zum Zeitpunkt der Prüfung seine
Datenschutzerklärung wahrheitsgemäß, noch kann er rechtssicher
garantieren, dass die Inhalte dort alle einwandfrei lizenziert
sind. Ferner bestehen aufgrund der im Rahmen der Reputationsprüfung
erhobenen Fakten doch berechtigte Zweifel an seiner Kompetenz in
Sachen IT und Recht, weshalb selbst eine Abgabe einer solchen
Erklärung durch das LG Hamburg nicht glaubwürdig wäre. Die Kontrolle
über die Technik der Site liegt auch offensichtlich teilweise bei der
Axel Springer AG, deren Reputation ebenfalls fragwürdig ist
(allerdings besteht normalerweise kein Anlass, auf deren Seiten zu
verlinken, weil sie keinen wissenschaftlichen Standards genügen).
## Rechtsanerkennung einer Abmahnung ##
Wer vorgibt, einen Mandanten zu vertreten, möge dieses bitte bei der
Abmahnung bereits gerichtsfest nachweisen. D.h. bei innerdeutscher
Mandatur eine Kopie der Mandatur, bei internationalem Rechtsverkehr
mit Beglaubigung, Überbeglaubigung und Apostille oder Legalisation (je
nach Land). Es gibt zu viele Leute, die betrügerische Abmahnungen
verschicken, ohne das Mandat überhaupt zu haben.
Abmahnungen ohne erkennbare Mandatur können nicht berücksichtigt
werden.